Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wirtgen International GmbH

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen Wirtgen International GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Wirtgen International GmbH (nachfolgend „Lieferer“ genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen. Entgegen stehende oder hiervon abweichende Bedingungen eines Bestellers werden nicht anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegen stehender oder abweichender Bedingungen eines Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn der Lieferer sie schriftlich bestätigt.

1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ohne besondere weitere Vereinbarung auch für alle künftigen gleichartigen Geschäfte mit demselben Besteller.

1.3 Für Lieferungen, die mit einer Montage an Ort und Stelle verbunden sind, gelten zusätzlich die Besonderen Bedingungen für Richtmeistermontagen des Lieferers.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote des Lieferers sind stets freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Konzepte im Anlagenbau, erste Angebote oder Kostenvoranschläge werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, kostenlos abgegeben. Der Lieferer behält sich vor, für weitere Konzepte, Angebote oder Kostenvoranschläge sowie für Entwurfsarbeiten dann eine angemessene Vergütung zu berechnen, wenn ein Liefervertrag nicht zustande kommt.

2.2 Ein Vertrag über einen Lieferauftrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferers zustande. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer.

2.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen oder Gewichts- und Maßangaben sowie ausgearbeitete Konzepte sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden.

2.4 Der Lieferer behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Konzepten, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferers nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind unverzüglich an den Lieferer auf dessen Verlangen zurück zu geben,

  • (i) wenn ein Auftrag nicht zustande kommt, oder
  • (ii) sobald er vollständig ausgeführt worden ist.

3. Kaufpreis und Zahlung

3.1 Die Preise des Lieferers gelten mangels entgegenstehender Vereinbarung unverpackt und unverladen „ab Werk“. Zusätzliche Kosten insbesondere für Aufstellung und Inbetriebnahme sowie für die Einholung besonderer behördlicher Genehmigungen und für die Erfüllung von behördlichen Auflagen gehen mangels entgegenstehender Vereinbarung zu Lasten des Bestellers.

Hinzu kommt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

3.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen in voller Höhe, spesenfrei für den Lieferer, wie folgt zu leisten:

Anlagen: Gemäß gesondert zu vereinbarendem Zahlungsplan.
Anlagenkomponenten: Vor Auslieferung, netto.
Maschinen: Vor Auslieferung, netto.
Ersatzteile: Vor Auslieferung, netto.
Sonstiges: Innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, netto.

3.3 Wechsel oder Schecks werden stets nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche Diskont- und Wechselspesen sind vom Besteller zu tragen.

3.4 Für Zahlungen durch Akkreditiv gelten die von der ICC herausgegebenen Vorschriften über „Uniform Customs and Practice for Documentary Credits“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.

3.5 Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nicht berechtigt, es sei denn, seine Gegenansprüche werden entweder vom Lieferer nicht bestritten oder sind rechtskräftig festgestellt. Dasselbe gilt auch im Falle der Geltendmachung von Mängelhaftungsansprüchen.

3.6 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr acht (8) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz verändert sich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Weist der Lieferer einen höheren Verzugsschaden nach, so kann er diesen geltend machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs ein geringerer Schaden entstanden ist.

3.7 Werden dem Lieferer Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, werden alle gestundeten Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Außerdem darf der Lieferer in diesem Fall Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.

4. Lieferung

4.1 Termine (Lieferbereitschaft, Lieferung, Montagebeginn, Inbetriebnahme und Betriebsbereitschaft, usw.) bzw. darauf beruhende Fristen werden jeweils gesondert vereinbart. Der Beginn und die Ein-haltung von vereinbarten Fristen setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflichten eines Bestellers, ins-besondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Beistellungen, Unterla-gen, Genehmigungen, Freigaben, Untersuchungen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedin-gungen, insbesondere die Leistung vereinbarter Zahlungen (3.2) bzw. Eröffnung eines Akkreditivs (3.4), durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzöge-rung; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung allein zu vertreten hat.

4.2 Die Einhaltung der Fristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

4.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt jede Lieferung „ab Werk“ bzw. gilt die Herstellung einer Anlage mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Betriebsbereitschaft als erfolgt. Der Besteller übernimmt im Innenverhältnis zum Lieferer dessen Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung und stellt den Lieferer insoweit frei.

4.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Lieferbereitschaft von Lieferer gemeldet ist. Im Anlagenbau tritt anstelle der Meldung der Lieferbereitschaft die Meldung der Betriebsbereitschaft. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmezeitpunkt maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahme- bzw. im Anlagebau die Meldung Betriebsbereitschaft.

4.5 Der Lieferer ist zu Teillieferungen und -leistungen jederzeit berechtigt.

4.6 Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die den Lieferer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Krieg, terroristische Anschläge, umfassende Krankheitsausbrüche wie Seuchen, Epidemien und Pandemien (z.B. Ebola, Masern, SARS, MERS, Covid 19 oder ähnliche schwerwiegende Viruserkrankungen, Cholera, etc.) einschließlich der eventuellen Einrichtung von Sperrgebieten, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Streik, Aussperrung oder behördliche Anordnungen, auch wenn sie Lieferanten oder Unterlieferanten des Lieferers betreffen, (im Folgenden Fälle höherer Gewalt genannt) verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Liefer- oder Leistungsverzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wird die Lieferung in Fällen höherer Gewalt dennoch durchgeführt und führt dies zu zusätzlichen Kosten, wie z. B. höhere Frachtkosten oder Lagergelder aufgrund besonderer Sicherheitsmaßnahmen, der Knappheit von Transportmittel oder der Unterbrechung einer bereits begonnen Lieferung, gehen diese Kosten zu Lasten des Bestellers. Der Lieferer wird den Besteller nach Möglichkeit über Beginn, Ende und voraussichtliche Dauer der vorbezeichneten Umstände unterrichten.

4.7 Der Lieferer kommt nicht in Verzug, wenn der Lieferer dem Besteller unter Einhaltung der vertraglichen Liefertermine für die Zeit bis zur Lieferung des eigentlichen Liefergegenstandes einen Ersatz zur Verfügung stellt, der die technischen und funktionalen Anforderungen des Bestellers in allen wesentlichen Punkten erfüllt, und der Lieferer alle für die Bereitstellung des Ersatzgegenstandes anfallenden Kosten übernimmt.

4.8 Im Falle des Verzuges des Lieferers wird der Besteller dem Lieferer eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung des Vertrages setzen.

4.9 Bleibt der Lieferer auch nach angemessener Nachfrist in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %. Im Ganzen aber höchstens 5 %, im Anlagenbau höchstens 3% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung auf Basis des Nettolieferwertes ab Werk, jedoch ohne Transport, Montage oder sonstige Nebenkosten, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch wegen Verzug ist ausgeschlossen.

Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – zweimalig eine angemessene Frist zur Leistung und wird die zuletzt gesetzte Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

5. Gefahrübergang, Transport, Annahmeverzug, Betriebsbereitschaft

5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand zur Abholung bereitgestellt oder im Anlagenbau die Betriebsbereitschaft vom Lieferer angezeigt wurde (vgl. Ziffer 4.3), und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Wird die Abnahme durch den Besteller nicht erklärt, obwohl kein oder nur ein unwesentlicher Mangel vorliegt, so gilt der Liefergegenstand nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Erklärung der Abnahmebereitschaft, spätestens aber sechs Monate nach Verlassen des Werkes durch den Besteller als abgenommen. Im Falle der Lieferung und Aufstellung einer Anlage tritt anstelle der Abnahme die Anzeige der Betriebsbereitschaft.

5.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Liefer- bzw. Abnahmebereitschaft oder Betriebsbereitschaft auf den Besteller über.

5.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Transport der Liefergegenstände auf Kosten und Risiko des Bestellers.

5.4 Auf Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten wird der Lieferer die Sendung gegen die Gefahren des Transports versichern.

5.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Lieferer berechtigt, den Ersatz des ihm entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere die durch die verzögerte Annahme der Lieferung bzw. durch den verzögerten Beginn von Montage und Inbetriebnahme und durch die verzögerte Betriebsbereitschaft entstandenen Kosten, zu verlangen.

5.6 Sofern Handelsklauseln wie FOB, CFR, CIF, etc. verwendet werden, sind sie gemäß den jeweils gültigen Incoterms der ICC auszulegen.

6. Eigentumsvorbehalt und andere Sicherheiten

6.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von dem Lieferer in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme des Liefergegenstandes bei gleichzeitiger Erklärung des Rücktritts berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

6.2 Der Besteller ist berechtigt, über die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen, sofern und solange die in Ziffern 6.3, 6.4 und 6.5 enthaltenen Bedingungen zur Sicherung der Forderungen des Lieferers gegen den Besteller erfüllt sind. Ein Verstoß gegen die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung gibt dem Lieferer das Recht zur sofortigen Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Besteller.

6.3 Zwischen dem Lieferer und dem Besteller ist hiermit vereinbart, dass mit Vertragsabschluss über eine Lieferung sämtliche Forderungen des Bestellers aus dem zukünftigen Weiterverkauf oder der Vermietung der Lieferung an einen Dritten oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller an den Lieferer übergehen. Der Besteller tritt insoweit dem Lieferer schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung, aus der Vermietung der Lieferung oder aus dem Betrieb der Anlage zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Der Besteller bleibt jedoch zur Einziehung der abgetretenen Forderungen solange berechtigt, bis der Lieferer die Offenlegung der Abtretung verlangt. Die nochmalige Abtretung der bereits an den Lieferer abgetretenen Forderungen ist dem Besteller untersagt. Der Besteller ist verpflichtet, das Eigentum oder ein sonstiges Recht an von ihm im Rahmen des Wiederverkaufs in Zahlung genommenen Gegenständen, Maschinenteilen bzw. Komponenten und gebrauchten Maschinen gleich welcher Art in dem Moment auf den Lieferer zu übertragen, in dem der Besteller das Eigentum oder das sonstige Recht erwirbt. Der Besteller hat die vorgenannten Gegenstände für den Lieferer unentgeltlich zu verwahren, pfleglich zu behandeln und angemessen zu versichern (siehe 6.7).

6.4 Sind die in den Ziffern 6.1, 6.2 und 6.3 genannten Sicherheiten in der Rechtsordnung des Landes, in dem sich die Liefergegenstände befinden, nicht anerkannt oder sind diese nicht uneingeschränkt durchsetzbar, so verpflichtet sich der Besteller schon jetzt, an allen erforderlichen Schritten (insbesondere im Zusammenhang mit etwaigen Registrierungs- oder Anzeigepflichten, etc.) mitzuwirken, insbesondere die dafür erforderlichen Willenserklärungen abzugeben, damit die Sicherheiten im Einklang mit der jeweiligen Rechtsordnung bestellt werden können. Der Lieferer ist berechtigt, die Liefergegenstände zurückzuhalten oder Montage- und Inbetriebnahmearbeiten zu unterbrechen, bis die erforderlichen Sicherheiten rechtswirksam bestellt sind. Ist die Stellung der Sicherheiten unter Beachtung der gesetzlichen Erfordernisse vor Ort nicht durchsetzbar oder aus anderen Gründen nicht umsetzbar, so verpflichtet sich der Besteller schon jetzt, dem Lieferer gleichwertige Sicherheiten anzubieten. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferer über etwaige Form- und sonstige gesetzliche Erfordernisse, die der Stellung der Sicherheit nach den Ziffern 6.1, 6.2 und 6.3 entgegenstehen, ungefragt und unverzüglich bei oder nach Vertragsschluss zu unterrichten.

6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Werden Waren vom Besteller mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört.

Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für den Lieferer. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

6.6 Übersteigt der Wert der nach Ziffern 6.1 bis 6.5 gewährten Sicherheiten die Ansprüche des Lieferers aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10%, so wird der Lieferer auf Verlangen des Bestellers darüber hinausgehende Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

6.7 Für den Fall, dass

  • der Liefergegenstand aufgrund des Eigentumsvorbehaltes noch nicht vollständig in das Eigentum des Bestellers übergangen ist,
  • der Liefergegenstand aufgrund einer gesonderter Vereinbarung abweichend von Ziffer 3.2 erst nach Auslieferung oder, im Anlagebau, nach Abnahme teilweise oder vollständig bezahlt wird (bspw. Ratenzahlung, Stundung, vorab oder nachträglich vereinbartes verlängertes Zahlungsziel, usw.),
  • der Liefergegenstand (bspw. Lieferung „auf Probe“, „zur Ansicht“ oder Ähnliches), oder ein Ersatzgerät (bspw. „zur Überbrückung“ und Ähnliches) bereits vor Abschluss eines Kaufvertrages oder aus sonstigen Gründen entgeltlich (bspw. „zur Miete“ oder Ähnliches) oder unentgeltlich dem Besteller zur Verfügung gestellt wurde,

verpflichtet sich der Besteller, ab Werk eine Versicherung zum Neuwert einschließlich aller Nebenkosten gegen alle Gefahren inkl. Feuer, Elementarschäden, Vandalismus, Diebstahl, Transport, unsachgemäße Handhabung, Bedienungsfehler, Unfall etc. abzuschließen und, je nach Fallgestaltung, bis zum vollständigen Eigentumsübergang, bis zur vollständigen Zahlung, bis zum Zeitpunkt der Rückgabe des oder der endgültigen Übernahme des Liefergegenstandes bzw. des Ersatzgerätes an den Lieferer bzw. Besteller aufrechtzuhalten (Maschinenversicherung). Der Besteller verpflichtet sich weiterhin, für denselben Zeitraum die von der gelieferten Sache ausgehende Betriebsgefahr auf eigene Kosten zu versichern (Haftpflichtversicherung). Der Besteller verpflichtet sich, dem Lieferer vor Überlassung des Liefergegenstandes, d.h. bei Auslieferung ab Werk (Ziffer 4.3), einen entsprechenden Nachweis auszuhändigen. Der Lieferer ist berechtigt, die Auslieferung der Ware zu verweigern, solange ein entsprechender Nachweis nicht erbracht wird. Der Lieferer ist weiterhin berechtigt, den Liefergegenstand selbst zu versichern und etwaige Kosten dem Besteller zu belasten. Der Besteller tritt seine jetzigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche gegenüber seinem Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis schon jetzt an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an. Die Rechte erlöschen in dem Zeitpunkt, in dem die Ware endgültig in das Eigentum des Bestellers übergeht und der Kaufpreis vollständig bezahlt ist.

6.8 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf Gegenstände oder Forderungen, an denen Sicherungsrechte des Lieferers bestehen, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen und bei der Geltendmachung seiner Rechte zu unterstützen. Die Kosten etwaiger gerichtlicher oder außergerichtlicher Interventionen sind vom Besteller zu tragen, soweit ihre Erstattung nicht von dem Dritten erlangt werden kann.

6.9 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die umgehende Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

6.10 Die Ziffern 6.1. 6.3 und 6.9 gelten entsprechend für die vom Besteller ggfs. nach Ziffer 6.3 in Zahlung genommenen Gegenstände, Maschinenteile bzw. Komponenten und für gebrauchte Maschinen gleich welcher Art.

7. Mängelhaftung

7.1 Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, kann der Lieferer nach seiner Wahl als Nacherfüllung den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Austausch oder Instandsetzung der mangelhaften Sache beim Lieferer, es sei denn, zwischen den Parteien wird ausdrücklich oder stillschweigend (bspw. durch unwidersprochene Ausführung vor Ort) etwas anderes vereinbart. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers; die Regelungen in Ziffer 6 gelten entsprechend.

7.2 Die Geltendmachung von Mängelhaftungsansprüchen durch den Besteller setzt voraus, dass dieser die Liefergegenstände unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach der Ablieferung auf Mängel untersucht und, falls sich ein Mangel zeigt, diesen dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzeigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Ablieferung im Sinne von Satz 1 dieser Vorschrift ist der Zeitpunkt, an dem der Liefergegenstand in die Verfügungsgewalt des Bestellers gelangt oder ohne dessen Verschulden hätte gelangen können.

7.3 Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die vor der Auslieferung eines bestellten Gegenstandes im Rahmen einer allgemeinen Konstruktions- oder Produktionsänderung beim Lieferer vorgenommen wurden, gelten nicht als Mangel des Liefergegenstandes, sofern sie nicht dazu führen, dass der Liefergegenstand für den vom Besteller beabsichtigten Zweck unbrauchbar wird.

7.4 Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so hat der Besteller dem Lieferer eine angemessene Nachfrist zur weiteren Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu setzen. Sofern die Nachbesserung erneut fehlschlägt, kann der Besteller die Minderung des Kaufpreises um den Betrag verlangen, um den der Wert des Liefergegenstandes aufgrund des Mangels gemindert ist oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

7.5 Zur Vornahme der Ausführung der Mängelhaftungsarbeiten (Nachbesserungen oder Ersatzteilelieferungen) hat der Besteller dem Lieferer oder einem von diesem beauftragten Dritten nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Der Besteller darf einen Mangel, zu dessen Beseitigung der Lieferer verpflichtet ist, nur dann auf Kosten des Lieferers selbst beheben oder von Dritten beheben lassen, wenn dies zur Abwehr dringender Gefahren für die Betriebssicherheit bzw. zur Abwendung unverhältnismäßig hoher Schäden erforderlich ist und er vorher die Zustimmung von Lieferer eingeholt hat.

7.6 Die Gewährleistung des Lieferers erstreckt sich nicht auf aus der Mängelbeseitigung entstehende Folgekosten.

Soweit ein Mangel auf einem Teil beruht, welches der Lieferer von einem Dritten als Zulieferer für seine Produkte erworben hat, so tritt der Lieferer bereits jetzt seine Ansprüche aus der Lieferung des Zukaufteiles oder aus entsprechenden Fremdleistungsverträgen an den Besteller ab. Die Mängelhaftung ist insoweit beschränkt. Sofern der Besteller aus dem abgetretenen Recht keinen angemessenen Ausgleich erlangt, haftet der Lieferer bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist subsidiär nach den Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

7.7 Sachmängel sind nicht:

  • natürlicher Verschleiß;
  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung;
  • fehlerhafte Montage, mangelhafte Bauarbeiten oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte;
  • unsachgemäße, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung;
  • unsachgemäße Lagerung, Aufstellung oder mangelhafter Baugrund;
  • Nichtbeachtung der zugehörigen Betriebsanleitungen;
  • Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel;
  • Verwendung ungeeigneter Austauschwerkstoffe und -teile;
  • chemische, elektrochemische, elektromagnetische, elektrische oder vergleichbare Einflüsse;
  • Änderungen des Liefergegenstandes durch den Besteller (oder eines von ihm beauftragten Dritten), es sei denn, der Sachmangel steht nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Änderung;
  • Einbau von Komponenten sowie Ersatz-, Verschleiß- oder sonstigen Teilen sowie Schmiermittel, die nicht vom Hersteller stammten (sog. OEM-Produkte), es sei denn, der Sachmangel steht nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem eingebauten Teil;
  • fehlende oder nicht ordnungsgemäße Wartung durch den Besteller oder Dritte, soweit diese nicht zur Wartung der Maschinen oder der Anlage durch den Hersteller autorisiert sind.

7.8 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, umfasst die Mängelhaftung nicht die Beseitigung von Softwarefehlern und Fehlern, die durch unsachgemäße Nutzung, Bedienungsfehler, natürlichen Verschleiß, unzulängliche Systemumgebung, Verwendung von anderen als in der Spezifikation aufgeführten Einsatzbedingungen sowie unzureichende Wartung verursacht sind.

7.9 Der Besteller hat Mängel an der Software unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und –analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Insbesondere sind die Erscheinungsform und die Auswirkungen des Softwaremangels anzugeben.

7.10 Sachmängel- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang gemäß Ziffer 5.1.

7.11 Die in dieser Ziffer 7 enthaltenen Bestimmungen regeln abschließend die Mängelhaftung für die vom Lieferer gelieferten Gegenstände. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, richten sich ausschließlich nach Ziffer 8.

7.12 Für Gebrauchtmaschinen ist jegliche Sachmängelhaftung ausdrücklich ausgeschlossen.

8. Haftung

8.1 Der Lieferer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leib (Körper) und Leben, Gesundheit, bei Mängeln, die der Lieferer arglistig verschwiegen oder für die er eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat. Der Lieferer haftet uneingeschränkt im Rahmen der Produkthaftung sowie aufgrund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf 10% des jeweiligen Auftragswertes. Sofern diese Begrenzung aus Rechtsgründen nicht zulässig ist, ist bei einfacher Fahrlässigkeit die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne bezeichnen entweder konkret beschriebene wesentliche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden oder abstrakt die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.

8.2 Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass er vor dem Installieren und während der Nutzung einer Software laufend Datensicherungen vornehmen muss. Bei Verlust von Daten haftet der Lieferer nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Besteller erforderlich ist.

8.3 Die weitergehende Haftung auf Schadensersatz, insbesondere Vermögensschaden, ist ausgeschlossen. Eine Haftung für alle Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.

8.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen gesetzliche Vertreter des Lieferers, seine Mitarbeiter oder seine Verrichtungs- sowie Erfüllungsgehilfen.

8.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch für die Verletzung von Vertragsnebenpflichten, insbesondere für die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten vor und nach Vertragsschluss.

9. Rechte an Software / Datenschutz

9.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand zu nutzen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

9.2 Der Besteller darf die Software nicht vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder den Objektcode in den Quellcode umwandeln, es sei denn, dies Maßnahmen sind im Ausnahmefall vertraglich ausdrücklich zugesichert oder gesetzlich zugelassen. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

9.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und an den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen oder eine Weitergabe an Dritte in sonstiger Form ist nicht zulässig.

9.4 Der Lieferer haftet für die eingebaute oder zukünftig installierte (auch als Upgrade oder Update) Software nicht, wenn der Besteller die Software unsachgemäß verwendet. Eine unsachgemäße Verwendung oder Nutzung liegt insbesondere vor, wenn der Besteller oder ein Dritter

  • Parameter am Liefergegenstand ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers löscht, verändert oder anderweitig beeinflusst, so dass die Funktionsfähigkeit der Maschine beeinträchtigt sein kann;
  • eine Software installiert (auch als Upgrade oder Update), die nicht vom Lieferer für den jeweiligen Maschinen- oder Anlagentyp, den der Besteller erwirbt oder erworben hat, autorisiert ist;
  • eine Software installiert (auch als Upgrade oder Update) ohne die Maschine bzw. die Anlage während des gesamten Installations-, Upgrade- oder Update-Prozesses vollständig außer Betrieb zu nehmen, sie zu beobachten und ihr Verhalten laufend zu überprüfen sowie Personen auf Distanz zu halten. Die Sicherheitsmaßnahmen sind zwingend einzuhalten.

9.5 Darüber hinaus gelten die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 7 und 8. Bei einer Software, die lediglich zeitlich befristet überlassen wird, ist für die Zeit der Überlassung die Haftung nach Ziffer 7 auf die Mängelbeseitigung beschränkt. Soweit diese fehlschlägt, hat der Besteller bei zeitlich-befristeter Überlassung einer Software, soweit für die Software ein gesonderter Mietzins in Rechnung gestellt wurde, das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund und – soweit durch den Mangel die Tauglichkeit der Software bzw. des Produktes nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird – das Recht zur Minderung des vereinbarten Mietzinses.

9.6 Soweit der Besteller eine bestimmte Software im Rahmen des Erwerbs einer Maschine, Anlage oder Komponente gesondert mit erworben hat (bspw. im Rahmen eines web-basierten Flottenmanagementsystems wie WITOS u.a.), so ist die Bereitstellung abhängig von der verfügbaren Netztechnologie sowie den technischen und geographischen Gegebenheiten am Ort der Nutzung. Für die vom Netzanbieter veranlassten Unterbrechungen (bspw. einen ordnungsgemäßen Netzbetrieb bei erforderlicher Wartung), anderweitigen Einschränkungen der Telekommunikationsleistungen oder gar die Abschaltung einer veralteten Netztechnologie (bspw. G2) übernimmt der Lieferer keine Gewährleistung oder Haftung. Ziffern 7.6 und 8.3 gelten im Zweifel entsprechend. Sofern Maschinendaten bzw. Daten der Anlage (bspw. über den laufenden Betrieb, über Ruhestandszeiten, usw.) gespeichert und an den Lieferer übermittelt werden, so ist der Lieferer berechtigt, die Daten unentgeltlich auszuwerten, zu verarbeiten und uneingeschränkt für interne Zwecke zu verwenden, solange der Besteller nicht ausdrücklich widerspricht. Eine Weitergabe an Dritte, bspw. für Referenz- und Vergleichszwecke, ist zulässig, wenn dies in anonymisierter Form erfolgt oder der Besteller auf Anfrage der Weitergabe ausdrücklich zustimmt.

9.7 Für den Fall, dass im Rahmen eines Aufspielens, eines Upgrades oder Updates personenbezogene Daten gespeichert werden, gilt folgendes:

Der Lieferer sichert die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu. Insbesondere werden, soweit dies für die Installation einer Software erforderlich ist, mitgeteilte persönliche Daten an keinen Dritten weitergegeben, sondern ausschließlich intern zur Erfüllung des Vertrages gespeichert, verarbeitet und genutzt. Sie werden gelöscht, soweit sie nicht mehr benötigt werden. Sollten der Löschung gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, tritt an die Stelle der Löschung eine Sperrung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Sofern es nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist, wird der Besteller vor Abschluss des jeweiligen Vertrages die notwendigen schriftlichen Einwilligungserklärungen desjenigen einholen, dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind.

10. Schutzrechte Dritter

10.1 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch seine Leistung haftet der Lieferer nur, soweit die Leistung vertragsgemäß eingesetzt wird. Der Lieferer haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung (Lieferort). Ansprüche wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, sofern es sich nur um eine unerhebliche Abweichung der Leistungen des Lieferers von der vertragsgemäßen Beschaffenheit handelt.

10.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Besteller geltend, dass eine Leistung des Lieferers seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Besteller unverzüglich den Lieferer. Der Lieferer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er dem Lieferer angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.

10.3 Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden, kann der Lieferer auf eigene Kosten ein Nutzungsrecht erwerben oder die Software (Lizenzprogramme) ändern oder gegen ein gleichwertiges Produkt austauschen oder – wenn der Lieferer keine andere Abhilfe mit angemessenen Aufwand erzielen kann – die Leistung unter Erstattung der dafür vom Besteller geleisteten Vergütung unter Abzug einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurückzunehmen. Die Interessen des Bestellers werden dabei angemessen berücksichtigt.

10.4 Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 8 ergänzend.

11. Exportkontrolle

11.1 Die Lieferungen aus diesem Vertrag stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, beispielsweise Embargos oder sonstigen Sanktionen, entgegenstehen. Der Besteller verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt bzw. ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.

11.2 Der Lieferer ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung seitens des Lieferers zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften erforderlich ist.

11.3 Im Fall einer Kündigung nach Ziffer 11.2 ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Besteller wegen der Kündigung ausgeschlossen.

11.4 Der Besteller hat bei Weitergabe der vom Lieferer gelieferten Waren an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts einzuhalten.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

12.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferer und dem Besteller findet ausschließlich das Recht des Landes Anwendung, in dem der Lieferer seinen Sitz hat. Die Bestimmungen des einheitlichen UN-Kaufrechts CISG sind ausgeschlossen.

12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferer und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten, auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, ist das für den Hauptsitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch befugt, nach seiner Wahl den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

12.3 Für das Vertragsverhältnis ist nur der deutsche Text dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtsverbindlich.

12.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder Teile einer Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon ihre Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Der Besteller und der Lieferer verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen bzw. Teilbestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die rechtlich zulässig ist und der ursprünglichen Regelung wirtschaftlich am besten entspricht. Gleiches gilt für den Fall unbewusster Lückenhaftigkeit.

Mai 2021

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Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen

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